Rasse im Grundgesetz
Kaum eine andere Begrifflichkeit des Grundgesetzes sorgt für so viel Kritik wie der Begriff „Rasse“. So ist die Verwendung des Begriffs bezogen auf Menschen in vielerlei Hinsicht äußerst problematisch: einerseits, weil seit Langem wissenschaftlicher Konsens darüber besteht, dass es keine Rassen im biologischen Sinne gibt, andererseits, weil die Erfindung und Etablierung des Rassenkonzepts mit der Verfolgung, Versklavung und Ermordung von Millionen von Menschen einherging. Der dem Rassenkonzept zugrunde liegende Prozess wird als Rassifizierung bezeichnet. Hierbei werden Menschen auf der Grundlage einer Reihe ausgewählter Merkmale wie Hautfarbe, Sprache oder Religion homogenisiert und hierarchisiert. Darüber hinaus ist der Rassenbergriff in Deutschland vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Rassenideologie historisch extrem belastet. Trotz dieser Belastung taucht der Begriff immer noch in zahlreichen Gesetzestexten wie im Artikel 3 des Grundgesetzes auf. Im Sommer 2020 erhoben sich im Zuge der Rassismusdebatte in Deutschland viele Stimmen gegen die Verwendung des Begriffs im Grundgesetz. Im November 2020 beschloss die Bundesregierung die Streichung des Begriffs aus dem Grundgesetz, wobei eine Einigung über einen Ersatzbegriff noch aussteht.[1]